Nachfolgend informiert die Gemeindeverwaltung über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Anpflanzungen aller Art soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Außerdem ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen.

Zusammenfassung der Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen:

  • Der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 Metern über der Fahrbahn und den Straßenbanketten muss freigehalten werden.
  • Über Geh- und Radwegen sind Hecken, Sträucher und Bäume mit einer lichten Höhe von 2,50 Metern auszuschneiden.
  • Bäume sind auf ihren Zustand und Standsicherheit zu untersuchen und dürre Äste oder Bäume sind zu entfernen.
  • Ein seitlicher Sicherheitsraum zur Fahrbahn von mindestens 0,75 Meter ist einzuhalten. Bei Bordsteinen kann er auf 0,50 Meter reduziert werden. Bei Radwegen ist der Sicherheitsabstand 0,25 Meter. Deshalb sind alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen zurückzuschneiden. Bei Hecken sind regelmäßige Rückschrittmaßnahmen unerlässlich.
  • An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Anpflanzungen so gehalten werden, dass sie nicht den Verkehr beeinträchtigen. Sie sind auf maximal 0,80 Meter Höhe zurückzuschneiden.
  • Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden. Sie sind so zurückzuschneiden, dass diese rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigung wahrgenommen werden können. 
  • Beachten Sie vor dem Anpflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken im Laufe der Zeit annehmen können. Halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze und entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen.
  • Das Hausnummern-Schild muss von der Straße deutlich sichtbar sein. Es darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden. Behinderungen (z.B. durch rankende Pflanzen) hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu beseitigen. Im Ernstfall ist dies für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr oder Polizei wichtig.
  • Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen (§ 39 BNatSchG), sind die Eigentümer in diesem Falle befreit – wenn es sich um einen Form- oder Pflegeschnitt handelt – weil es sich aus Gründen der Verkehrssicherheit um eine dringende notwendige Maßnahme handelt.