Kabinett beschließt Änderungen in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird in folgenden Punkten geändert:
Mit Wirkung vom 19. Oktober (Dienstag) müssen in allen Bereichen von 3G / 3G plus / 2G künftig auch die Betreiber, Beschäftigten und Ehrenamtlichen mit Kundenkontakt die dort jeweils geltenden Impf-, Genesenen- oder Testvoraussetzungen erfüllen.
Sie müssen einen entsprechenden Testnachweis jedoch lediglich an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorlegen. Die Kontaktdatenerhebung wird mit Wirkung vom 15. Oktober (Freitag) auf Schwerpunktbereiche mit hohem Risiko von Mehrfachansteckungen (spreading) beschränkt.
Das sind:
- alle geschlossenen Veranstaltungen ab 1.000 Personen
- Clubs, Diskotheken, Bordelle und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie gastronomische Angebote mit Tanzmusik
- körpernahe Dienstleistungen
- Gemeinschaftsunterkünfte (z. B. Schlafsäle in Jugendherbergen oder Berghütten).
- In allen anderen Bereichen entfällt die Kontaktdatenerhebung.
Nähere Details finden Sie hier.