Gemeinde Sonnen

Reform des Betreuungsrechts im Gesundheitsbereich

Das neue Jahr bringt eine Reform des Betreuungsrechts mit sich. Eine der Neuregelungen, das sogenannte „Ehegatten-Notvertretungsrecht“ führt eine Situation ein, die von vielen Verbraucher*innen ohnehin für den Normalzustand gehalten wurde: War der Ehe- oder Lebenspartner bisher ohne eine entsprechende Vollmacht nicht befugt, Entscheidungen für den jeweils anderen zu treffen, so können Partner*innen nun für die ersten sechs Monate in Gesundheitsfragen füreinander entscheiden (§ 1358 BGB). Ist eine Person aufgrund gesundheitlicher Probleme plötzlich nicht mehr in der Lage, eigene Entscheidungen zu treffen, so kann von nun an der/die Partner*in Behandlungsverträge schließen, die behandelnden Ärzte sind von der Schweigepflicht entbunden.

Die Regelung gilt nur für Ehe- oder Lebenspartner, die nicht getrennt leben und unterliegt der sogenannten Widerspruchslösung: Wer nicht möchte, dass der Partner zu entsprechenden Entscheidungen befugt ist, sollte durch eine Vorsorgevollmacht widersprechen und diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Haben Verbraucher*innen eine andere Person bevollmächtigt, so ist die Vollmacht grundsätzlich vorrangig und das Notvertretungsrecht kommt nicht zum Tragen. Dasselbe gilt, wenn bereits ein Betreuer bestellt wurde.

„Trotz der Neuregelung ist weitere Vorsorge jedoch auf keinen Fall verzichtbar“, sagt Carina Weis, Juristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB). „Da sich die Regelung nur auf Gesundheitsfragen bezieht und zeitlich begrenzt ist, sollte man unbedingt Vorsorge mittels einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung treffen“, so Weis. Insbesondere eine Patientenverfügung sei hierbei wichtig, da die persönlichen Wünsche des Betroffenen so am besten umzusetzen sind und der Partner entlastet wird. Auch Fragen der Finanzverwaltung und die Vertretung in rechtlichen Dingen lassen sich nur durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung regeln.

Der VSB bietet Vorträge und Einzelberatungen zu den Themen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Kontakt / Öffnungszeiten

Gemeinde Sonnen
Schulstr. 2
94164 Sonnen


Tel.: +49(0) 8584/96199-0
Fax: +49(0) 8584/96199-9
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
Mo bis Fr: 7.30 - 12.00 Uhr
Mo u. Do: 13.00 - 17.00 Uhr

Öffnungszeiten Leseraum (Tourist-Info):
Mo bis Do: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr: 7.30 - 12.00 Uhr
So: 9.00 - 18.00 Uhr

Kontakt

Gemeinde Sonnen
Schulstr. 2
94164 Sonnen

Tel.: +49(0) 8584/96199-0
Fax: +49(0) 8584/96199-9
E-Mail: info@gemeinde-sonnen.de

Öffnungszeiten

Gemeindeverwaltung:
Mo bis Fr: 7.30 - 12.00 Uhr
Mo u. Do: 13.00 - 17.00 Uhr

Leseraum (Tourist-Info):
Mo bis Do: 7.30 - 17.00 Uhr
Fr: 7.30 - 12.00 Uhr
So: 9.00 - 18.00 Uhr

© 2023 by Gemeinde Sonnen. Alle Rechte vorbehalten.